Satzung Seniorenbeirat Vaterstetten

Satzung der Gemeinde Vaterstetten für einen Beirat für ältere Bürger

 

Die Gemeinde Vaterstetten erlässt aufgrund von Art. 20a und 23 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998  (GVBl S. 796, FNBayRS 2020-1-I),  zuletzt geändert durch Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24.07.2012  (GVBL S. 366) folgende Satzung:

 

Präambel

Grundlage einer modernen und nachhaltigen Mehrgenerationenpolitik der Gemeinde ist die Vielfalt der individuellen Lebensentwürfe, insbesondere  auch älterer Menschen.  Eine selbstverantwortliche ehrenamtliche Mitwirkung der Bürger an einer seniorengerechten Entwicklung der Gemeinde zu ermöglichen, ist  eine zentrale Zielsetzung  des Beirats für ältere Bürger“ in der Gemeinde Vaterstetten.

 

§ 1 - Funktionsbezeichnungen

Sämtliche in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer  in gleicher Weise.

 

§ 2 - Ziel und Bezeichnung

(1)  Die Gemeinde Vaterstetten bildet zur Wahrnehmung  der Interessen älterer Bürger („Senioren“) einen Beirat. Er berät, informiert, gibt praktische Hilfen und regt Initiativen an. Er verpflichtet sich ebenfalls, einen Interessenausgleich zu den jüngeren Bürgern zu finden.

(2)  Der Beirat erhält die Bezeichnung „Beirat für ältere Bürger“, nachfolgend bezeichnet als „Beirat“.

 

§ 3 - Zusammensetzung des Beirats

(1)  Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern:

          a)   Dem 1. Bürgermeister oder seinem Vertreter im Amt (geborenes Mitglied) sowie

          b)   Acht weiteren gewählten Mitgliedern.

(2)  Bei einem Wahlergebnis mit weniger als 8 gewählten Mitgliedern kann der Beirat auf bis zu insgesamt 7

Mitgliedern reduziert werden

(3)  Bei der Wahl der Mitglieder soll auf eine geschlechtsparitätische Zusammensetzung geachtet werden.

 

§ 4 - Amtszeit

(1)  Die Amtszeit des Beirats beträgt vier Jahre. Sie beginnt am Tag nach der Wahl.

(2)  Eine Abberufung  aus dem Beirat ist unter den in Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen möglich (z.B. bei grober Pflichtverletzung). Dies gilt auch für den Fall des Verlustes der Wählbarkeit während der Zeit der Mitgliedschaft im Beirat.

(3)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem  Beirat rückt der auf der Nachrückliste festgelegte Kandidat nach.

 

§ 5 - Aufgaben und Rechte

(1) Der Beirat berät den Gemeinderat, seine Ausschüsse und die Gemeindeverwaltung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten älterer Bürger. Die Beratung erfolgt durch Stellungnahme auf Aufforderung des Gemeinderates, eines Ausschusses  oder des Bürgermeisters. Unabhängig davon kann der Beirat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung  und zur Verfolgung  seiner Ziele auch von sich aus Anregungen,  Empfehlungen und Anträge beschließen.

(2) Der Beirat erhält die Einladungen zu sämtlichen öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse vom Bürgermeister zur  Kenntnis. Der Beirat kann zu allen in der Einladung aufgeführten Tagesordnungspunkten eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die dem Gemeinderat  bzw. dem Ausschuss vorgelegt wird.  Für die zu behandelnden  Punkte kann einem Vertreter des Beirats in der jeweiligen Sitzung vom Gemeinderat Rederecht erteilt werden.

(3)  Der Beirat kann darüber hinaus schriftlich eigene Vorschläge, Anregungen und Stellungnahmen gegenüber der Verwaltung abgeben, die auf seinen Antrag dem Gemeinderat oder dem hierfür zuständigen Ausschuss vorgelegt werden. Vorschläge und Anregungen des Beirates sind entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit vom Gemeinderat bzw. dem jeweils zuständigen Ausschuss oder von der Verwaltung baldmöglichst zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Für die zu behandelnden  Punkte kann einem Vertreter des Beirats in der jeweiligen Sitzung vom Gemeinderat Rederecht erteilt werden.

(4)  Der Beirat arbeitet überparteilich, überkonfessionell und verbandsunabhängig.

(5)  Der Beirat besitzt keine  eigene  Rechtspersönlichkeit und kann daher  nicht  Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

(6)  Die Mitglieder des Beirates haben über die ihnen anlässlich ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen vertraulichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.

 

§ 6 - Geschäftsführung

(1)  Die Beiratsmitglieder wählen  aus ihrer Mitte  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenwart. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden tritt der 1. Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt an dessen Stelle.

(2)  Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführung die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Vaterstetten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

§ 7 - Ehrenamtliche Tätigkeit und Finanzierung

(1)  Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Kosten der Wahl der Beiratsmitglieder  trägt die Gemeinde.

(2)  Die Gemeinde unterstützt den Beirat in seiner Tätigkeit und stellt ihm, nach Möglichkeit, Räumlichkeiten für seine Sitzungen zur Verfügung. Zur Deckung der laufenden Ausgaben übernimmt die Gemeinde Vaterstetten einen im Haushaltsplan der Gemeinde festzulegenden Betrag.

(3) Der Kassenwart des Beirats erstellt jedes Jahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung, die der Gemeindeverwaltung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Haushaltsplan für das darauffolgende Jahr ist der Gemeinde Vaterstetten bis zum 01.09. des laufenden Jahres vorzulegen.

 

§ 8 - Wahl

Die Wahl der Beiratsmitglieder gemäß § 3 Nr. 2 erfolgt auf einer Delegiertenversammlung in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

 

§ 9 - Benennung / Wahl der Delegierten

(1)  Alle in der Gemeinde tätigen Organisationen, Verbände, Vereine, Altenheime, Pflege – und Altenbetreuungen, Kirchen aller Konfessionen, frei tätigen Institutionen, offene Seniorenangebote sollen namentlich einen Delegierten benennen.

(2)  Jeder  gemäß  §  1  Gemeinde- und  Landkreiswahlgesetz  (GLKrWG) wahlberechtigte  Bürger, der  Gemeinde Vaterstetten über 55 Jahre, der seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann den Delegiertenstatus  beantragen. Der Delegiertenstatus ist bis zu einem von der Gemeinde hierfür festgesetzten Termin  zu beantragen. Dieser Termin wird im Mitteilungsblatt  „Lebendigen Vaterstetten“ und an den Amtstafeln der Gemeinde Vaterstetten bekannt gegeben.

 

§ 10 - Wählbarkeit in den Beirat

(1)  Wählbar sind auf der Delegiertenversammlung anwesende Delegierte. Weiterhin wählbar sind Delegierte  die am Tag der Delegiertenversammlung als persönlich verhindert gemeldet sind und von denen der Gemeinde eine schriftliche  Einverständniserklärung vorliegt.

(2)  Die Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist zulässig.

 

§ 11 - Durchführung der Wahl

(1)  Der 1. Bürgermeister, sein Stellvertreter oder sein Vertreter im Amt leitet das Wahlverfahren.

(2)  Die Gemeinde lädt die benannten Delegierten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zur Wahl auf die Delegiertenversammlung ein.

(3)  Jeder  Delegierte der Delegiertenversammlung hat bis zu 8 Stimmen von denen nur jeweils eine Stimme einem Bewerber gegeben werden kann.

(4)   Stimmzettel,  die  nicht  eindeutig  gekennzeichnet  sind,  auf  denen  mehr  als  die  zugelassene  Stimmenzahl vergeben, die mit Bemerkungen versehen oder in sonstiger Weise fehlerhaft gekennzeichnet sind, sind ungültig.

(5)  In den Beirat gewählt sind die acht Delegierten, die die höchste Stimmzahl erreicht haben.

(6)  Entsprechend  der  erhaltenen  Stimmzahl  bilden  die übrigen  Delegierten  eine  Nachrückliste.  Beim  vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds rückt jeweils der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl nach.

(7)  Sofern zwei oder mehr Delegierte die gleiche Zahl von Stimmen erhalten haben, wird die Reihenfolge jeweils durch das Los entschieden. Ist Losentscheid erforderlich, zieht der Wahlleiter das Los.

(8)  Über  die  Wahl  wird  ein  Protokoll  erstellt,  das  der  Gemeindeverwaltung  und  dem  neu  gewählten  Beirat übermittelt   wird.  Namen  der  gewählten  Beiratsmitglieder  werden  von  der  Gemeinde im  Mitteilungsblatt „Lebendiges Vaterstetten“ veröffentlicht

 

§12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Vaterstetten, den 12.09.2013

 

Martin Wagner

2. Bürgermeister