Vorstand des Fördervereins Senioren Vaterstetten e.V.
Nach der Wahl am 16. April 2024
Günter Lölkes 1.Vorsitzender
Raphael Melcher 2. Vorsitzender
Marlis Bömerl Schriftführerin
Andrea Scheffel Schatzmeisterin
Wilhelm Koch Beisitzer
Benedikt Weber Beisitzer
Siegfried Mayer Beisitzer
******************************************************
Beate Milde Schmitz Kassenprüferin
Ingrid Kempf Kassenprüferin
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Satzung des FSV e.V.
Satzung vom 30.3.2022
des gemeinnützigen
Fördervereins Senioren Vaterstetten e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen: Förderverein Senioren Vaterstetten e.V., abgekürzt FSV e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e.V. - Sitz des Vereins ist Vaterstetten
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein ist selbständig, unabhängig und wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität
- Diese Satzung wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung, in der Regeln und Verfahren der Vereinstätigkeit und des Fahrdienstes festgehalten sind.
- Alle Formulierungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität von Senioren und die Verbesserung oder Sicherung der Lebensqualität von Senioren in der Großgemeinde Vaterstetten.
- Der Zweck wird verwirklicht durch Organisation eines Fahrdienstes, Informationsveranstaltungen und altersgerechte Kommunikation.
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sollten zur Erreichung der Gemeinnützigkeit weitere Änderungen der Satzung notwendig sein, so ist der Vorstand befugt diese Änderungen ohne weitere Mitgliederversammlung vorzunehmen. - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten oder besonders begünstigt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Nur die Erstattung von Kosten ist erlaubt. Eine weitere Mittelverwendung erfolgt nur in Absprache mit dem Finanzamt.
- Die Mittel des Vereins ergeben sich aus
-- Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
-- Spenden und Subventionen
-- Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktionen
§4 Mitgliedschaft
- Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
- Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. - Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person.
- Ein freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in schriftlicher Form. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
§6 Mitgliedsbeitrag
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern.
- Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer und die Beisitzer. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.
- Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen, ansonsten kann auch per Akklamation gewählt werden. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) mit einer Tagesordnung zu übermitteln.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung
ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen (z.B. per mail-Rundbrief), wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. - Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister jeweils allein vertreten.
(Vorstand im Sinne §26 BGB) .
9. Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und vom Schriftführer archiviert.
§8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstandsvorsitzende beruft nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung kann nur über Punkte in der Tagesordnung und die Geschäftsordnung beschließen. Spontane Vorschläge und Änderungsanträge können nur diskutiert aber nicht beschlossen werden.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes;
- Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
- Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins;
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden oder Bevollmächtigten erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Mitglied kann bis zu 2 zusätzliche Mandate übernehmen.
- Geplante Satzungsänderungen müssen in der Einladung aufgeführt werden.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird schriftlich protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll enthält den Wortlaut der Beschlüsse und eventueller Satzungsänderungen.
- In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Pandemie) kann die Mitgliederversammlung auch als online-Konferenz stattfinden. Anwesenheitsbezogene Regeln gelten dann auch für die online-Teilnehmer.
§9 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Der Verein nimmt folgende Daten der Mitglieder auf:
Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, email, Bankverbindung. Mit Zustimmung zu dieser Satzung stimmen die Mitglieder einer Speicherung und Verarbeitung dieser Daten im vereinseigenen EDV System zu. - Jedes Vereinsmitglied hat insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, und Einschränkung der Verarbeitung seiner gespeicherten Daten.
- Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern und allen Mitarbeitern ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Abweichungen von diesen Regeln verlangen die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.
§10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Gemeinde Vaterstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, seniorenbezogene Zwecke zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten und Änderungen
- Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.Januar 2019 von der Gründungs-Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
- Am 6.2.2019 wurden von der Mitgliederversammlung folgende Ergänzungen beschlossen:
§7 Absatz 8 Vertretung durch den Vorstand
§9 Datenschutz - Am 5.4.2019 wurden von der Mitgliederversammlung folgende Ergänzungen/Änderungen beschlossen:
§1.1 Eintrag ins Vereinsregister
§3.1 Änderungen bzgl. Gemeinnützlichkeit
§7.1 stellvertretender Vorsitzender
§7.9 Protokollierung von Vorstandsbeschlüssen
§8.10 Protokollierung der Mitgliederversammlung - Am 21.5.2019 beschloss der Vorstand (nach §3.1) die vom Finanzamt vorgeschlagenen Änderungen zur Gemeinnützigkeit in §3 und §10.
- Am 8.7.2020:
§1 Hinweis auf Geschäftsordnung - Am 30.3.2022
§1 Abkürzung FSV e.V.
§3 Mittelverwendung
§8 Mitteilungsfrist 15 Tage
§8 Online Versammlung
§10 Vermögen bei Auflösung
§11 Änderungshinweise
Vorsitzender Schriftführer
Satzung
des gemeinnützigen
Fördervereins Senioren Vaterstetten e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen: Förderverein Senioren Vaterstetten e.V., abgekürzt FSV e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e.V. - Sitz des Vereins ist Vaterstetten
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein ist selbständig, unabhängig und wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität
- Diese Satzung wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung, in der Regeln und Verfahren der Vereinstätigkeit und des Fahrdienstes festgehalten sind.
- Alle Formulierungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität von Senioren und die Verbesserung oder Sicherung der Lebensqualität von Senioren in der Großgemeinde Vaterstetten.
- Der Zweck wird verwirklicht durch Organisation eines Fahrdienstes, Informationsveranstaltungen und altersgerechte Kommunikation.
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sollten zur Erreichung der Gemeinnützigkeit weitere Änderungen der Satzung notwendig sein, so ist der Vorstand befugt diese Änderungen ohne weitere Mitgliederversammlung vorzunehmen. - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten oder besonders begünstigt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Nur die Erstattung von Kosten ist erlaubt. Eine weitere Mittelverwendung erfolgt nur in Absprache mit dem Finanzamt.
- Die Mittel des Vereins ergeben sich aus
-- Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
-- Spenden und Subventionen
-- Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktionen
§4 Mitgliedschaft
- Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
- Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. - Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person.
- Ein freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in schriftlicher Form. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
§6 Mitgliedsbeitrag
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern.
- Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer und die Beisitzer. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.
- Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen, ansonsten kann auch per Akklamation gewählt werden. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) mit einer Tagesordnung zu übermitteln.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung
ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen (z.B. per mail-Rundbrief), wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. - Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister jeweils allein vertreten.
(Vorstand im Sinne §26 BGB) .
9. Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und vom Schriftführer archiviert.
§8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstandsvorsitzende beruft nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung kann nur über Punkte in der Tagesordnung und die Geschäftsordnung beschließen. Spontane Vorschläge und Änderungsanträge können nur diskutiert aber nicht beschlossen werden.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes;
- Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
- Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins;
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden oder Bevollmächtigten erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Mitglied kann bis zu 2 zusätzliche Mandate übernehmen.
- Geplante Satzungsänderungen müssen in der Einladung aufgeführt werden.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird schriftlich protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll enthält den Wortlaut der Beschlüsse und eventueller Satzungsänderungen.
- In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Pandemie) kann die Mitgliederversammlung auch als online-Konferenz stattfinden. Anwesenheitsbezogene Regeln gelten dann auch für die online-Teilnehmer.
§9 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Der Verein nimmt folgende Daten der Mitglieder auf:
Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, email, Bankverbindung. Mit Zustimmung zu dieser Satzung stimmen die Mitglieder einer Speicherung und Verarbeitung dieser Daten im vereinseigenen EDV System zu. - Jedes Vereinsmitglied hat insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, und Einschränkung der Verarbeitung seiner gespeicherten Daten.
- Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern und allen Mitarbeitern ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Abweichungen von diesen Regeln verlangen die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.
§10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Gemeinde Vaterstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, seniorenbezogene Zwecke zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten und Änderungen
- Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.Januar 2019 von der Gründungs-Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
- Am 6.2.2019 wurden von der Mitgliederversammlung folgende Ergänzungen beschlossen:
§7 Absatz 8 Vertretung durch den Vorstand
§9 Datenschutz - Am 5.4.2019 wurden von der Mitgliederversammlung folgende Ergänzungen/Änderungen beschlossen:
§1.1 Eintrag ins Vereinsregister
§3.1 Änderungen bzgl. Gemeinnützlichkeit
§7.1 stellvertretender Vorsitzender
§7.9 Protokollierung von Vorstandsbeschlüssen
§8.10 Protokollierung der Mitgliederversammlung - Am 21.5.2019 beschloss der Vorstand (nach §3.1) die vom Finanzamt vorgeschlagenen Änderungen zur Gemeinnützigkeit in §3 und §10.
- Am 8.7.2020:
§1 Hinweis auf Geschäftsordnung - Am 30.3.2022
§1 Abkürzung FSV e.V.
§3 Mittelverwendung
§8 Mitteilungsfrist 15 Tage
§8 Online Versammlung
§10 Vermögen bei Auflösung
§11 Änderungshinweise
Vorsitzender Schriftführer